Wie lassen sich Menschenrechte begründen? Damit befasst sich die Ringvorlesung „Menschenrechte“ im Rahmen des Studium Generale. Zehn WissenschaftlerInnen beleuchten in zehn Vorträgen verschiedene Aspekte der Rechte des Menschen.

In seinem Vortrag „Worauf gründen Menschenrechte?“ erläuterte Robert Simon, der an der unibz das Fach Ethik unterrichtet, wie Menschenrechte philosophisch begründet werden können. Hier ein Auszug aus seiner Vorlesung:

"Der erste Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen“. Das so formulierte Grundrecht ist mit dem Anspruch auf universale Gültigkeit verbunden, es gilt ohne jede Ausnahme, immer und überall und für jeden Menschen."

Die Voraussetzungen jedoch, die hier gemacht werden, sind zunächst gar nicht selbstverständlich. Inhaltlich bestimmen Begriffe wie Würde und Vernunft Wesensmerkmale des Menschseins, während formal betrachtet die moralischen Grundsätze als allgemeingültig, d.h. als absolut notwendig, vorgestellt werden. Solche prinzipiellen Fragen, wie die nach dem Wesen des Menschen oder nach der Möglichkeit unbedingter oder absoluter Gesetzmäßigkeiten, sind klassische Fragen der Philosophie. Es ist also nicht verwunderlich, dass die Begründung und die Forderung von Menschenrechten in der Philosophie, und zwar in der Aufklärung, ihren Ursprung haben.

Einer der einflussreichsten Denker dieser Epoche, Immanuel Kant, zeigt in seinem Hauptwerk von 1781, der „Kritik der reinen Vernunft“, zunächst, dass wissenschaftliche Erkenntnisse nicht etwa nur aufgrund von vereinbarten Grundannahmen oder Beobachtungen gelten, sondern auch in Wirklichkeit objektiv und allgemeingültig sind. Dazu zählen etwa Sätze der Mathematik und der Naturwissenschaft. Zugleich entdeckt Kant dabei – und das war auch für ihn ebenso erstaunlich wie befremdlich –, dass zur Vollständigkeit einer solchen rationalen Welterkenntnis eine Forderung nötig ist, die jede Form der Beweisbarkeit übersteigt und damit den Rahmen wissenschaftlich legitimierter Erkenntnis sprengt.

Es muss, so die unerwartete Forderung, auch Freiheit möglich sein können. Und zwar Freiheit so verstanden, dass eine Reihe von kausal verknüpften Ereignissen prinzipiell auch einen ersten Anfang haben können muss, obwohl ja jedes einzelne Ereignis notwendigerweise durch eine Ursache bestimmt ist und das heißt gerade nicht „frei“ ist. Ohne einen solchen Anfang aber würde sich, betrachtet man die Gesamtheit aller Ereignisse, dieses Ganze in einer unendlichen Kette von Einzelfällen verlaufen und verlieren. Befremdlich bleibt hier zudem, dass diese Freiheit für die theoretisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse keinerlei positive Bedeutung hat.

In seiner späteren Moralphilosophie, die 1788 unter dem Titel „Kritik der praktischen Vernunft“ erschienen ist, geht es um die Frage, wie Moralgesetze beschaffen sein müssten, die – analog zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Naturgesetze – allgemeingültig sind. Könnten diese nämlich nur unter bestimmten Einschränkungen Geltung beanspruchen, wäre, so die Befürchtung, das ganze Fundament der Moralität in Frage gestellt. Denn für jede Unrechtstat ließen sich bedingende Umstände anführen, so dass Verantwortung entweder relativiert oder sich ganz auflösen würde.

Solche prinzipiellen Fragen, wie die nach dem Wesen des Menschen oder nach der Möglichkeit unbedingter oder absoluter Gesetzmäßigkeiten, sind klassische Fragen der Philosophie. Es ist also nicht verwunderlich, dass die Begründung und die Forderung von Menschenrechten in der Philosophie, und zwar in der Aufklärung, ihren Ursprung haben.

Der einzige Weg zur Beständigkeit und Verbindlichkeit moralischer Gesetze muss daher ausschließlich in der Vernunft gesucht werden. Eine moralisch gute Tat darf dann überhaupt nicht aus Neigungen oder durch Triebe veranlasst vorgestellt werden, ja nicht einmal aufgrund guter Absichten oder aus Wohlwollen anderen Menschen gegenüber. Denn jedesmal wären Bedingungen und Voraussetzungen mitentscheidend, die nicht ausschließlich in einem durch Vernunft bestimmten Willen liegen. Das zentrale Gebot dieser Ethik ist der berühmte kategorische Imperativ, der lautet: „Handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetze werden sollte.“

Man wird zu recht fragen, ob und wie eine solche radikale und konsequente Ethik überhaupt denkbar ist. Die Möglichkeit dafür liegt, so die allgemeine Überzeugung im Idealismus und der Klassik des 18. Jahrhunderts, im Wesen des Menschen selbst, nämlich in seiner Freiheit. Denn gegen alle Fremdbestimmung stehen die angeborene und unveräußerliche Würde und Freiheit, sich als Person über sinnliche Bedingungen zu erheben und so Freiheit gegen äußere Zwänge zu behaupten. Zwar ist der Mensch nicht immer und in jeder Situation frei, denn er ist und bleibt ein Wesen, das in einer Welt sinnlicher Bedingungen existiert. Aber der Idee nach kann er entscheiden, dass er sich das Gesetz seiner Handlungen allein durch Vernunft vorgeben lässt.

Durch die Freiheit ist der Mensch dasjenige „Geschehen“ in der Natur, das eine Kausalkette durch sich selbst und ganz von vorn anfangen kann, wodurch schließlich die Forderung der theoretischen Erkenntnis nach Freiheit auch eine positive Bedeutung erhält und sich der Kreis zur Wissenschaft schließt. Es ist daher die moralische Pflicht und eigentliche Aufgabe jedes einzelnen Menschen diese Würde und Freiheit praktisch zu verwirklichen. Zugleich muss jedem anderen Menschen ebenso uneingeschränkt die Entfaltung dieser innersten Wesensmöglichkeit erlaubt sein. Freiheit und Würde beruhen also nie und nirgends auf bloßen Vereinbarungen oder Konventionen, sondern gelten „als ob sie ein allgemeines Naturgesetz wären“. Deshalb sind allgemeine und unveräußerliche Menschenrechte ein unbedingtes und absolut notwendiges Gesetz der Vernunft.

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